Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 2 Begriffsbestimmungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/2#abs-1 (1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/2#abs-2 (2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/2#abs-3 (3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).
Wird zitiert von 1.619 Entscheidungen zu § 2 SGB IX →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 23.10.2015 – L 8 AL 4146/14
- BSG, 12.04.2017 – B 13 R 15/15 RInlandsbezug der Schwerbehinderung als Voraussetzung für eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen - Verlust der Schwerbehinderteneigenschaft durch Wohnsitznahme im vertragslosen Ausland - Drittbindungswirkung des Schwerbehindertenausweises - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 5
- LSG NRW, 30.10.2014 – L 9 AL 24/13Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 28.02.2014 – L 8 AL 501/13Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 18.01.2011 – L 13 AL 3853/10Zitiert von 3
- BVerwG, 29.07.2010 – 2 C 17/09Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit; Schwerbehinderte; gleichgestellte behinderte MenschenZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 10.08.2026 – 7 L 1114/26Zustimmung zur Kündigung eines schwerbehinderten Menschen; Anforderungen an die Ermittlung leidensgerechter Arbeitsplätze Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- ArbG Düsseldorf, 23.07.2026 – 9 Ca 599/26Schwerbehinderung - Bewerbungsverfahren - Unterlassene Meldung der Stelle an die Agentur für Arbeit - Vermutung der Benachteiligung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BAG, 01.07.2026 – 4 ABR 42/25Eingruppierung von Erziehern - Tätigkeit in einer Gruppe mit einem Anteil von mindestens 15 Prozent von Kindern mit erhöhtem FörderbedarfZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 SGB IX zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.04.2019 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 4 1. 1. 2020 des Gesetzes vom 18. April 2019 (BGBl. I 473)
BGBl. 2019 I S. 473
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.