Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 2 Begriffsbestimmungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1.551
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 23.10.2015 – L 8 AL 4146/14
- BSG, 12.04.2017 – B 13 R 15/15 RInlandsbezug der Schwerbehinderung als Voraussetzung für eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen - Verlust der Schwerbehinderteneigenschaft durch Wohnsitznahme im vertragslosen Ausland - Drittbindungswirkung des Schwerbehindertenausweises - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 5
- LSG NRW, 30.10.2014 – L 9 AL 24/13Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 28.02.2014 – L 8 AL 501/13Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 18.01.2011 – L 13 AL 3853/10Zitiert von 3
- BVerwG, 29.07.2010 – 2 C 17/09Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit; Schwerbehinderte; gleichgestellte behinderte MenschenZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BAG, 23.04.2026 – 6 AZR 216/25Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz - Kirche
- LSG NRW, 06.03.2026 – L 13 SB 234/19
- OVG Saarland, 25.02.2026 – 1 A 169/23
1.551 Entscheidungen zu § 2 SGB IX →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 SGB IX zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/2#abs-1 (1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/2#abs-2 (2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/2#abs-3 (3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).